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Deutschland

Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung)

Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2026 (BGBl. I S. 184) m.W.v. 01.07.2026

Abschnitt 1

§ 1Geltungsbereich

§ 2Kostenfreiheit

§ 3Kostenfreie Amtshandlungen

§ 4Höhe der Kosten

§ 5Verjährung, Verzinsung

§ 5aElektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 2

§ 6Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen

§ 7Fälligkeit bestimmter Auslagen

§ 8Vorschuss

§ 9Zurückbehaltungsrecht

Abschnitt 3

§ 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung

§ 11Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses

§ 12Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

§ 13Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Abschnitt 4

§ 14Amtshandlungen auf Antrag

§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch

§ 15aSchutzschriftenregister

§ 16Unternehmensregister

§ 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

§ 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz

§ 18Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 19Mehrere Kostenschuldner

Abschnitt 5

§ 20Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen

§ 21Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Abschnitt 6

§ 22Einwendungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 7

§ 23Bekanntmachung von Neufassungen

§ 24Übergangsvorschrift

§ 25Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage

Anlage(zu § 4 Absatz 1) - Kostenverzeichnis

Was ist das?

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